1. Mietverhältnis
Als "Mieter" gelten die auf dem Mietvertrag genannten Personen oder die Firma, die ein Fahrzeug von der Autovermietung Kremser GmbH mieten/mietet.
2. Fahrzeugübergabe
a) Der Mieter verpflichtet sich, bei Fahrzeugübernahme das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand zu überprüfen. Die festgestellten Schäden sind vor Fahrtantritt gegenüber der Vermietstation anzuzeigen und werden durch die Vermietstation auf dem Mietvertrag bzw. „Check-Out“-Formular vermerkt.
b) Die sich bei Fahrzeugübernahme im Mietfahrzeug befindliche Ausstattung, wie NAVI, Autotelefon usw. sind bei Fahrzeugrückgabe in ordnungsgemäßem Zustand wieder abzugeben. Bei Verlust bzw. Beschädigung haftet der Mieter zu 100 %.
3. Benutzungsberechtigung
Zur Führung des Mietwagens sind nur die im Mietvertrag genannten Mieter und Fahrer berechtigt, sofern sie sich im Besitz einer für das Mietfahrzeug geltenden gültigen Fahrerlaubnis befinden. Bei Firmenanmietungen sind auch deren fest angestellte Berufsfahrer berechtigt. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Bei einer Benutzung durch berechtigte Dritte ist der Mieter verpflichtet:
(a) dem Vermieter die Namen der Fahrer mitzuteilen,
(b) sich davon zu überzeugen, dass diese im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und mindestens 21 Jahre alt sind, über eine mindestens 12-monatige Fahrpraxis verfügen,
(c) dem Fahrer vor der Übergabe des Fahrzeuges die Mietbedingungen bekannt zu geben und ihn zu deren Einhaltung zu verpflichten.
4. LKW-Anmietung
Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG), der Fahrpersonalverordnung (FPersV), LKW-Mautverordnung (LKW-MautV) und der Straßenverkehrs-ordnung (StVO) zu beachten.
Bei gewerblichen Anmietungen durch Einzelpersonen ist der Mieter für den ordnungsgemäßen Gebrauch der Fahrerkarte verantwortlich.
Bei gewerblichen Anmietungen durch Firmen hat der Unternehmer, der ein Fahrzeug anmietet, zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums durch Verwendung seiner Unternehmenskarte sicherzustellen, dass die Daten des Fahrzeugspeichers über seine mit dem Fahrzeug durchgeführten Fahrten übertragen und bei ihm gespeichert werden.
5. Nutzungsbeschränkung
Die Benutzung des Mietfahrzeuges ist nicht gestattet bei: (a) Teilnahme an Motor-/Sportveranstaltungen, (b) Fahrten außerhalb des auf dem Mietvertrag ausdrücklich umschriebenen Fahrgebietes, Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Autovermietung Kremser GmbH, (c) dem Transport von Gegenständen entgegen gesetzlichen Bestimmungen.
6. Obhutspflicht
Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenden Schäden. Vor Rückgabe ist der Wagen voll zu tanken, es sei denn, der Mieter hat bereits bei der Anmietung eine Kraftstofffüllung erworben. Bei Ausfall oder Störung des Wegstreckenzählers ist der Vermieter sofort zu verständigen, andernfalls werden 600 gefahrene Kilometer pro Tag der Abrechnung zugrunde gelegt, es sei denn, dass eine niedrigere oder höhere Anzahl von gefahrenen Kilometern durch den Mieter oder den Vermieter nachgewiesen wird.
7. Reparatur
Bei evtl. Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen. Zu Reparaturen über € 100,- muss das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden.
8. Anzeigepflicht
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort und ohne schuldhaftes Zögern die Polizei sowie die Vermietstation zu verständigen. Beweismittel (Spuren, Zeugen) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren. Alle Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadensursache sind zu veranlassen.
Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
Dem Mieter ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige Schadens- und/oder Schuld anerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen.
Der Mieter hat der Autovermietung Kremser GmbH, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligen Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
9. Kinder
Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigtem und nach Gewicht gewähltem Kindersitz (§ 21 StVO).
10. Kilometergebühren
Bei einigen Tarifen ist eine begrenzte Anzahl von km inbegriffen. Bei Überschreitung dieser km-Grenze werden alle zusätzlichen km berechnet. Sowohl die Anzahl der im Mietvertrag inbegriffenen km als auch die Gebühr pro zusätzlichem km werden auf der Vorderseite des Mietvertrages aufgeführt.
11. Zahlungsbedingungen
Alle Kosten, Gebühren und Auslagen einschließlich Schadensersatz für Beschädigung oder Verlust des Fahrzeuges sind bei Rechnungsstellung durch den Vermieter unverzüglich zahlbar. Wenn der Mieter nicht alle Forderungen bei Fälligkeit begleicht, verpflichtet er sich zur Zahlung der banküblichen Verzugszinsen, mindestens jedoch 5 % über dem Basiszinssatz, wenn der Vermieter nicht im Einzelfall einen höheren Schaden nachweist. Der Mieter verpflichtet sich im Falle des Verzugs zur Bezahlung der Inkassokosten, einschließlich angemessener Rechtsvertretungskosten.
12. Reservierungsgebühr
Bei Reservierung eines Fahrzeuges wird eine Reservierungsgebühr in Höhe von 20,00 € netto fällig, die bei Anmietung des Mietfahrzeuges beliebig verrechnet werden kann. Wird die Reservierung nicht bis spätestens 48 Stunden vor Mietbeginn storniert, wird die Reservierungsgebühr einbehalten.
13. Fahrzeugrückgabe
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug gemäß den im Mietvertrag festgehaltenen Angaben betreffend Ort, Datum und Zeit bzw. bei wichtigem Grund auf Verlangen des Vermieters zu einem früheren Zeitpunkt zurückzugeben. Die Fahrzeugrückgabe ist grundsätzlich nur während der üblichen Geschäftszeiten der Vermietstation (die im Betrieb des Vermieters durch Aushang bekannt gegeben sind) möglich, es sei denn, etwas anderes wurde mit der jeweiligen Vermietstation ausdrücklich schriftlich im Mietvertrag vereinbart.
Eine nicht ordnungsgemäße Rückgabe liegt grundsätzlich dann vor, wenn das Mietfahrzeug außerhalb der jeweiligen Geschäftszeiten oder nicht an die vereinbarte Vermietstation zurückgebracht wird.
Transportkosten von anderen Rückgabeorten zur nächstgelegenen Vermietstation werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
Stellt der Vermieter im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe des Mietwagens bei Wiedereröffnung der Vermietstation fest, dass das Mietfahrzeug beschädigt oder gestohlen wurde, so verlängert sich – unbeschadet des evtl. Einwurfs der Fahrzeugschlüssel bzw. Fahrzeugpapiere beim Vermieter - der Mietvertrag bis zur Öffnung der Vermietstation bzw. bis der Vermieter das Fahrzeug wieder in Besitz hat.
Der Mieter trägt die Beweislast dafür, dass die Beschädigung oder der Verlust des Fahrzeuges nicht von ihm zu vertreten sind.
1. Haftpflichtversicherung
Jeder gemäß dem Mietvertrag autorisierte Fahrer des Fahrzeuges wird von dem Vermieter bzw. dessen Versicherern im Rahmen der in Deutschland gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckung gegen Haftpflicht für Körperverletzungen, Tod oder Sachbeschädigungen versichert. Die Haftpflichtversicherung deckt keine Beschädigung oder den Verlust des gemieteten Fahrzeugs. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen, den er durch die grob fahrlässige oder vorsätzliche Verwendung des Fahrzeuges verursacht hat und/oder der durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckt ist, sowie im Falle der unbefugten Nutzung durch Dritte. Des Weiteren haftet der Mieter in voller Höhe des entstandenen Schadens (zu 100 %) für Beschädigungen an dem Fahrzeug bzw. an Aufbauten durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe und –breite.
2. Zusätzliche Dienstleistungen/Versicherungen
Für den Fall, dass der Mieter sich für eine auf dem Vertrag zusätzlich angebotene Dienstleistung/Versicherung, einschließlich Insassen-Unfallversicherung, entscheidet, verpflichtet er sich zur Zahlung des darauf entfallenden Entgeltes. Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass für jeden angefangenen Tag der Miete dieses Entgelt zum vollen Tagessatz berechnet wird. Für zusätzlich angebotene Dienstleistungen/Versicherungen können Einschränkungen bestehen, über welche der Mieter auf Wunsch gerne am Vermieterschalter nähere Informationen erhält.
1. Vollhaftung
a) Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen-, alkoholbedingter oder sonstiger Fahruntüchtigkeit in voller Schadenhöhe für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (Abschnitt I Ziffer 5), im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe (Abschnitt I Ziffer 13), bei Übergabe an einen nicht berechtigten Fahrer (Abschnitt 1 Ziffer 3), durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeuges sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind.
Hat sich der Mieter im Falle eines Unfalls unerlaubt vom Unfallort entfernt, (§ 142 StGB) oder seine Pflichten gemäß Abschnitt I Ziffer 8 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er gleichfalls in voller Schadenhöhe, es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles.
Befindet sich der Mieter mit der Fahrzeugrückgabe in Verzug, so haftet er ebenfalls für alle hieraus entstehenden Schäden.
b) Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten, die für die Reparatur des Mietfahrzeugs notwendig sind. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert. Eventuell anfallende Kosten für die Rückführung des verunfallten Mietfahrzeugs an die nächstliegende Vermietstation trägt ebenfalls der Mieter.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters sind durch die vorgenannten Regelungen nicht ausgeschlossen und richten sich nach den jeweils gültigen rechtlichen Bestimmungen.
c) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter lediglich bis zum vereinbarten Selbstbehalt.
d) Der Mieter ist verantwortlich für Verkehrsvergehen und Ordnungswidrigkeiten. Der Mieter ist für die Folgen derartiger Handlungen voll verantwortlich und haftet gegenüber der Autovermietung Kremser GmbH für alle daraus entstehenden Gebühren und Kosten. Zum Ausgleich des entstehenden Verwaltungsaufwandes wird für jeden Vorgang eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 € netto berechnet.
e) Mehrere Mieter und die zusätzlichen Fahrer haften als Gesamtschuldner.
2. Haftungsbeschränkung
Der Mieter kann sich von der Haftung für Vollkaskoschäden ganz oder teilweise freistellen, sofern dies auf dem Mietvertrag vereinbart wurde. Die Selbstbeteiligung wird auf dem Vertrag festgelegt. Bei mehreren voneinander unabhängigen Vollkaskoschäden haftet der Mieter pro Schadensfall bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 26,00 € netto. Vollkaskoschäden sind Schäden, die ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) regulieren müsste. Hinsichtlich aller übrigen zu vertretenden Schäden (z. B. falsche Betankung, falsche Beladung etc.) haftet der Mieter voll. In voller Höhe haftet er auch bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung sowie auch bei fahrlässigen Verstößen gegen Abschnitt I. Ziffer 3, 5, 6 oder 8 dieser Geschäftsbedingungen.
3. Teilkaskoversicherung
Sofern nur eine Teilkaskoversicherung auf dem Mietvertrag vereinbart wurde, haftet der Mieter mit einer Selbstbeteiligung gemäß Mietvertrag zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 26,00 € netto pro Schadenfall für Teilkaskoschäden wie Glasbruch-, Wild- und Feuerschäden und Diebstahl.
4. Stundung - Akteneinsicht
Schadenersatzansprüche gegen den Mieter werden, sofern zur Feststellung einer Haftung eine Einsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten erforderlich ist, bis zur Akteneinsicht gestundet. Von dem Zeitpunkt der Akteneinsicht ist der Mieter ggf. zu unterrichten.
Weder der Vermieter noch dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haften für irgendwelche Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund und insbesondere nicht für Mängelfolgeschäden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges oder bei Vorlage von unrichtigen Personaldokumenten können die personenbezogenen Daten an eine Warndatei weitergegeben werden.
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Mietvertrag, einschließlich Scheck- und Wechselverbindlichkeiten, ist der Sitz des Vermieters.
Als Gerichtsstand gilt für beide Teile und für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag der Sitz des Vermieters, sofern der Mieter Vollkaufmann ist oder sofern er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Sitz des Vermieters: siehe Mietvertrag. Bei Verwendung des Mietvertragsformulars durch Lizenznehmer des Vermieters werden die vorangegangenen Angaben durch die Angaben auf der Mietvertragsvorderseite sinngemäß ersetzt.
Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Im Zweifelsfalle ist der deutsche Text des Vertrages entscheidend. Es gilt deutsches Recht.
Die Einreise ist nur in folgende Länder erlaubt: Benelux, Dänemark, England, Finnland, Frankreich, Italien, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn. Die Voraussetzungen im Einzelnen sind bei der Anmietung zu erfragen.